Altersvorsorge | Den Ruhestand im Blick

Ab dem 1. Januar 2027 löst die Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) einen Teil des bisherigen Fördersystems ab. Ab diesem Zeitpunkt können neue Verträge abgeschlossen werden – wobei die volle Förderung auch bei einem späteren Start in 2027 gilt. Alte Riester-Verträge können unverändert weiterlaufen. Welche Förderung der Altersvorsorge für wen interessant ist, lässt sich gemeinsam herausfinden und planen. Zukünftig besteht somit die freie Wahl, im alten System zu verbleiben oder in das neue Fördersystem zu wechseln.

Da die geförderte private Altersvorsorge jedoch die Rentenlücke nicht vollständig schließen kann, und man möglicherweise länger lebt als ein Depotvermögen ausreicht, ist eine ganzheitliche Beratung – unter Einbeziehen betrieblicher Förderung, weiterer Vermögenswerte, individueller Nachhaltigkeitspräferenzen und steuerlicher Aspekte – ausdrücklich zu empfehlen.

Die geplante staatliche Altersvorsorge-Förderung richtet sich weiterhin insbesondere an rentenversicherungspflichtige Beschäftigte, Beamte und weitere gesetzlich begünstigte Personengruppen. Neu einbezogen werden grundsätzlich auch Selbstständige mit bestimmten gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist für diese neu einbezogenen Gruppen nicht zwingend erforderlich. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Die Grundzulage beträgt für die ersten 360 Euro jährlichen Eigenbeitrag 50 Cent je Euro und für weitere Eigenbeiträge bis insgesamt 1.800 Euro 25 Cent je Euro. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro pro Jahr. Zusätzlich sind bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind und Jahr möglich. Für den Berufseinstieg ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein einmaliger Bonus von 200 Euro vorgesehen.
Grundsätzlich gilt ein Mindesteigenbeitrag von 120 Euro jährlich; für mittelbar Zulageberechtigte gelten besondere Voraussetzungen. Maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr werden nach der neuen Zulagenlogik berücksichtigt.

Es wird mit Zulagen von bis zu 540 Euro geworben, mit „zusätzlichen“ Steuervorteilen und Förderquoten von 48 Prozent und mehr. Diese Darstellung blendet aus, dass die Günstigerprüfung Zulagen und Steuervorteil gegeneinander verrechnet und die geförderte Rente voll besteuert wird. Daher gehört die effektive Förderquote neben die Effektivkostenquote in jede Altersvorsorge-Planung.

Wie sieht es beim Fondswechsel aus? Im Altersvorsorgedepot löst ein Fondswechsel keine Steuer aus, besteuert wird erst die Auszahlung. Im freien ETF-Depot kostet jede Umschichtung Steuer auf die realisierten Gewinne. Zu klären bleibt auch, welche Fonds zur Wahl stehen und was ein Wechsel kostet.

Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und können mit der bisherigen Förderung weitergeführt werden. Alternativ kommen ein Wechsel in die neue Fördersystematik oder eine förderunschädliche Übertragung auf einen neuen zertifizierten Vertrag infrage.


Ob ein Wechsel sinnvoll ist, hängt unter anderem von Förderung, Garantien, Vertragskosten, Vertragswert und Restlaufzeit ab. Ein Wechsel in das neue Fördersystem ist nicht rückgängig zu machen – bei einer Kapitalübertragung können bestehende Garantien verloren gehen. Die bisherige Riester-Rente garantiert die eingezahlten Beiträge und Zulagen, erreicht dafür weniger Rendite. Das neue Altersvorsorgedepot verzichtet auf die Beitragsgarantie und darf voll am Aktienmarkt anlegen.

Das neue Altersvorsorgedepot ermöglicht eine kapitalmarktorientierte Altersvorsorge ohne verpflichtende Beitragsgarantie. Je nach Vertrag können beispielsweise Fonds und ETFs eingesetzt werden. Damit gehen höhere Renditechancen, aber auch Kapitalmarktrisiken einher. Daneben stehen Garantieprodukte zur Verfügung. Welche Lösung geeignet ist, richtet sich insbesondere nach dem individuellen Risikoprofil, Anlagehorizont und Sicherheitsbedürfnis. Konkrete Leistungen und Kosten eines Produkts können nur anhand der Tarifbedingungen beurteilt werden.

Vor der Auszahlungsphase gibt das Gesetz nur ein Recht auf Ruhen und Übertragung, keines auf Auszahlung. Zum Beginn der Auszahlungsphase besteht grundsätzlich die Wahl zwischen einer lebenslangen Leibrente oder einem befristeten Auszahlungsplan. Letzterer muss mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr reichen, wobei dann nach vollständigem Kapitalverbrauch die Leistungen enden.

Weitere Informationen kann man der Seite der Bundesregierung entnehmen.

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